Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen simus und deren Auftraggebern

 

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt wird, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Kostenfaktoren.
  2. simus behält sich jedoch vor, die Angebotspreise anzupassen, falls sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Kosten durch nicht betriebsbedingte Kostensteigerungen, wie z. B. Materialpreiserhöhungen, ändern.
  3. Entstehen nach Auftragsannahme begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, so ist simus berechtigt, nach ihrer Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen.
  4. Wird der Auftrag nach erfolgter Planung nicht binnen sechs Monaten an simus vergeben, so werden in Anlehnung an § 649 BGB 3% der Gesamtauftragssumme zur Zahlung durch den Besteller der Planungsleistung fällig.
  5. Im Falle der Anfertigung oder Lieferung von Möbeln wird der Auftragspreis wie folgt fällig: 50% bei Beauftragung, 45% bei Auslieferung und 5% nach Montage.

 

§ 2 Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen von simus sind, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Eingang ohne jeden Abzug zahlbar.
  2. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung angerechnet.
  3. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Diese werden nur zahlungshalber unter üblichem Vorbehalt entgegengenommen, erst die Einlösung gilt als Erfüllung.
  4. simus ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungstermine ohne Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens.
  5. Außerdem kann simus die Erfüllung ganz oder teilweise noch nicht ausgeführter Verträge verweigern oder eine Vorauszahlung bzw. ausreichende Sicherheit verlangen.
  6. Falls die Vorauszahlung oder die Sicherheit nicht innerhalb von 14 Tagen vom Auftraggeber geleistet wird, kann simus nach Setzung einer weiteren Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn simus nach Vertragsschluss Umstände hinsichtlich der Liquidität des Auftraggebers bekannt werden, die eine Erfüllung der Verbindlichkeiten in Frage stellen, gleichgültig, ob diese schon bei Vertragsabschluss bestanden, simus aber nicht bekannt waren oder später eingetreten sind. simus ist dann berechtigt, gegenüber dem säumigen Auftraggeber den entgangenen Gewinn in Anlehnung an § 649 BGB geltend zu machen.
  7. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Auftraggeber Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Im Allgemeinen wird hier das Doppelte des Wertes des behaupteten Mangels nicht überschritten.
  8. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ausgeschlossen.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller der simus aus Geschäftsverbindungen zu dem Auftraggeber zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der simus.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  3. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügungen oder Eingriffe Dritter, hat der Auftraggeber simus unverzüglich schriftlich zu be- nachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist simus berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
  4. Der Auftraggeber ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, simus ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
  5. Zahlt der Auftraggeber die fällige Forderung nicht, darf simus diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, sofern diese zum Weiterverkauf bestimmt ist. In diesem Falle gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse.
    2. Die Ware bleibt daher in jedem Be- oder Verarbeitungszustand Eigentum von simus.
    3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der simus nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt sie, falls die Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehen, Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware.
    4. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
    5. Der Auftraggeber tritt sämtliche Forderungen, die bei ihm aus der Veräuße- rung der Vorbehaltsware entstehen, an die simus zur Sicherung ihres Anspruchs gegen den Auftraggeber ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

 

§ 4 Gewährleistung

  1. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Anlagen sind unverbindlich.
  2. simus behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor.
  3. Für den Fall, dass der Kunde Maße und/ oder Materialien selbst angibt, liefert oder auswählt, begründet es keinen Sachmangel, wenn von diesen Weisungen nicht abgewichen wird.

 

§ 5 Urheberrechte und Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält an den von simus erstellten Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Entwürfe, Beschreibungen und ähnliches keine Nutzungsrechte, soweit solche nicht individuell im Einzelfall vereinbart werden.
  2. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch simus Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn keine Auftragserteilung erfolgt, unverzüglich zurückzugeben.
  3. Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

 

§ 6 Umgehung/ Vertragsstrafe

  1. Beauftragt der Kunde einen Lieferanten oder Bauhandwerker, der nach der vertraglichen Konzeption die Leistung an simus zu erbringen verpflichtet ist selbst unter Umgehung von simus, so gilt der Vertrag als gekündigt.
  2. In diesem Falle ist simus berechtigt, gegenüber dem Kunden 40% des Auftragsvolumens abzurechnen. Die Vertragsstrafe ist sofort fällig.

 

§ 7 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aschaffenburg.
  2. Wenn der Käufer bzw. Auftraggeber oder Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
  3. Allgemeiner Gerichtsstand ist Aschaffenburg.

 

§ 8 Schriftform

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe dieser Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch simus schriftlich bestätigt werden.
  2. Mündliche Erklärungen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung/Aufhebung dieser Klausel.

 

§ 9 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie beim Ab- schluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Sollte sich eine solche Regelung aus dem Parteiwillen nicht ableiten lassen, tritt die betreffende gesetzliche Regelung an die Stelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Regel.

 

2. Bestimmungen für Architektenverträge

 

§ 1 Geltung der HOAI

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird für Architektenverträge, die von simus erbracht werden, gemäß den Bestimmungen der HOAI abgerechnet.

 

§ 2 Fälligkeit der Vergütung

Für die Fälligkeit der Vergütung gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, § 8 Abs. 1 HOAI.

 

§ 3 Überschreitung des Honorars

  1. Den Parteien ist klar, dass die Ermittlung des Honorars gemäß HOAI und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Bauzeit erfolgt.
  2. Soweit sich die Bauzeit in Folge unvorhersehbarer Ereignisse verlängert, ist simus berechtigt, den Preis anzupassen.
  3. Nimmt simus die Anpassungsmöglichkeit gemäß Abs. 2 wahr, so wird dem Auftraggeber von simus eingeräumt, binnen einer Zeit von 2 Wochen gegen die Preiserhöhung zu widersprechen.
  4. Sollte der Widerspruch unberechtigt sein, etwa weil das bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Ereignis im Risikobereich des Auftraggebers liegt, hat simus das Recht, die (weitere) Leistung zu verweigern.
  5. Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die anrechenbaren Kosten gemäß § 23 Abs. 1 HOAI für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen.

 

§ 4 Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegen die Forderungen von simus aus dem Architektenvertrag ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

3. Baubetreuervertrag

 

§ 1 Haftung

  1. simus ist als Baubetreuer nicht verpflichtet, das Bauwerk als körperliche Sache herzustellen, sondern nur zur ordnungsgemäßen Erbringung der in den Bereich Planung, Vergabe und Überwachung übernommenen Leistungen. Demgemäß haftet sie nur, wenn ihre Leistung mangelhaft ist und dieser Mangel zu einem Fehler des Bauwerks führt.
  2. simus haftet demgemäß nicht für Pflichtverletzungen von Unternehmern, mit denen im Namen des Auftraggebers Verträge abgeschlossen wurden.
  3. Eine Gewährleistung des Betreuers für Bauleistungen besteht nicht.

 

§ 2 Drittware/ Drittleistungen
Ware Dritter oder Leistungen Dritter, die für die Auftragsausführung notwendig sind, werden ausschließlich und ausdrücklich nur im Namen und im Auftrag des Kunden bestellt oder in Auftrag gegeben.

 

4. Möbelkauf

 

§ 1 Preise

  1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Umsatzsteuer.
  2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z. B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u. a. auch vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.

 

§ 2 Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Möbel gestellt werden können.
  4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen und/oder Holz oder anderen Naturstoffen nachempfundenen Oberflächen sowie Dekoroberflächen bleiben vorbehalten.
  5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
  6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

 

§ 3 Montage

  1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängende Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
  2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen.
  3. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

 

§ 4 Lieferfrist

  1. Falls der Verkäufer die vereinbarten Lieferfristen nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  4. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigungen den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

 

§ 7 Abnahmeverzug

  1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe des Absatzes (3) verlangen.
  2. Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
  3. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
  4. Als Schadenersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gemäß Absatz 1 kann der Verkäufer 40% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
  5. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, anstelle der vorgenannten Schadenersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

 

§ 8 Rücktritt

  1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vorgeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

 

§ 9 Warenrücknahme

  1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung wie folgt:
    1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
    2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
      – Für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung 10% für jedes ab Übergabe vergangene Halbjahr.
      – Für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung 20% für jedes vergangene Halbjahr.
      – Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
  2. Die Buchstaben a. und b. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.

 

§ 10 Gewährleistung

  1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
  2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
  3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
  4. Wählt der Käufer nach Ziffer 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf zeitanteilige lineare Wertermittlung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
  7. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

 

5. Einkaufbedingungen

 

§ 1 Bestellungen

Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt. Auf eine Auftragsbestätigung verzichtet simus, es sei denn, es wird eine Änderung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin notwendig. Eine Annahme der Änderung behält sich simus vor. Auf offensichtliche Irrtümer, z. B. Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen, hat simus den Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

 

§ 2 Informationspflicht

Vor Änderung von Herstellprozessen, Materialien oder Zuliefererteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderung von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, simus rechtzeitig zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können.

 

§ 3 Geheimhaltungspflicht

Alle von simus zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich Eigentum von simus. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen, die Unterlagen und Muster ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung zu verwenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig an simus zurückzugeben. Insbesondere wird der Lieferant auch nach Abwicklung dieser Bestellung, die in diesem Zusammenhang von simus erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder Lieferungen an Wettbewerber von simus verwenden. An neuen Merkmalen, die von simus stammen, behält sich simus alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster-Eintragung.

Erzeugnisse, die nach von simus entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von simus vertraulichen Angaben, angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

 

§ 4 Gefahrenübergang, Erfüllungsort

  1. Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von simus bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Fall der Lieferant.
  2. Der Gefahrübergang auf simus erfolgt grundsätzlich bei Übergabe der Ware an die von simus bestimmten Empfangsstelle.
  3. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt Aschaffenburg als Erfüllungsort.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Mit Übergabe der Ware an simus geht das Eigentum unmittelbar an simus über. Einen Eigentumsvorbehalt erkennt simus nicht an.

 

§ 6 Preisstellung

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von simus zurückzunehmen.
  2. Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens drei Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.

 

§ 7 Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen

  1. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn simus genehmigt diese.
  2. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht.
  3. Bei Unterlieferung von maximal 5% (Abweichung) ist simus berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren.
  4. simus behält sich vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurück zu schicken.

 

§ 8 Liefertermin, Vertragsstrafe

  1. Die von simus in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums.
  2. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er simus dies unter Angabe der Gründe und voraussichtlicher Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen.
  3. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grunde, vom Lieferanten nicht eingehalten werden, so ist simus berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von simus vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.
  4. Alle durch verspätete Lieferung und Leistung entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen.
  5. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung ist simus auch dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten war.
  6. Kommt der Lieferant mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, so ist der Lieferant unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 4.000,00 pro Kundenrückstand und je im Rückstand befindlicher Artikel an simus zu bezahlen.
  7. Die Vertragsstrafe kann simus auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn simus sich das Recht dazu bei Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
  8. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass simus überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung von simus zulässig.
  9. simus behält sich vor, frühzeitig gelieferte Ware zurückzusenden bzw. die jeweiligen Rechnungen zu valutieren.

 

§ 9 Gewährleistung

  1. Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf simus die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese EKB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von simus, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 2, S. 2 BGB stehen simus Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zur Verfügung, wenn simus der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: die Untersuchungspflicht von simus beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Lieferpapiere sowie bei ihrer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage zu treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang untunlich ist.
  5. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von simus als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.
  6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadenersatzhaftung von simus bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet simus jedoch nur, wenn simus erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
  7. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von simus durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von simus gesetzten, angemessen Frist nicht nach, so kann simus den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder wird für simus unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung oder der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
  8. Im Übrigen ist simus bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerding hat simus nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schaden- und Aufwendungsersatz.
  9. Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (insbesondere DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltend gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallsverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe i. S. der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefStoffV) erforderlichen Daten simus oder dem Dienstleister von simus unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

 

§ 10 Lieferantenregress

  1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen simus neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. simus ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die simus seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 I BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor simus einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 III, 439 II BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von simus tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Kunden geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche von simus aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch simus oder durch einen ihrer Kunden, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiter verarbeitet wurde.

 

§ 11 Produkthaftung

  1. Der Lieferant stellt simus von allen Ansprüche aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind.
  2. Zudem haftet der Lieferant für Schäden, die simus durch angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, welche auf den Lieferanten zurückzuführen sind (beispielsweise öffentliche Werbemaßnahmen).
  3. Der Lieferant hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung treffen, ausreichend zu versichern und hat dies auf Verlangen durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen.

 

§ 12 Schutzrechte

Im Falle einer schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten stellt der Lieferant simus und ihren Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenrechten und Patenten frei, sofern nicht der Entwurf eines Liefergegenstandes von simus stammt.

 

§ 13 Umgehung/ Vertragsstrafe

  1. Nimmt der Lieferant einen Auftrag eines Kunden der simus selbst unter Umgehung von simus, so kann simus die Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten aufkündigen.
  2. In diesem Falle ist simus berechtigt, gegenüber dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des Auftragsvolumens abzurechnen. Die Vertragsstrafe ist sofort fällig.